HomeNewsMitgliedschaftÜber unsBeispieleThemenLinks
Ethische Grundsätze und Richtlinien für wissenschaftliche Tierversuche

Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften, Basel und Schweizerische Akademie der Naturwissenschaften, Bern

Präambel

Die vorliegenden Richtlinien sind geleitet von der Erkenntnis,

dass der Mensch einerseits bei der ihm gebotenen Lösung seiner Probleme auf wissenschaftliche Untersuchungen an Tieren nicht verzichten kann, während ihm anderseits der ethische Grundsatz der Ehrfurcht vor dem Leben den Schute der Tiere gebietet,

und von der Überzeugung,

dass die Wissenschafter und Wissenschafterinnen als verantwortliche Menschen von sich aus die zur bestmöglichen Überwindung dieses Ko­nfliktes erforderlichen Massnahmen festlegen, verwirklichen und kontrollieren.

Die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften und die Schweizerische Akademie der Naturwissenschaften haben deshalb gemeinsam die nachfolgenden Ethischen Grundsätze und Richtlinien für wissenschaftliche Tierversuche auf­gestellt, welche sie anlässlich ihrer Senatssitzungen im Frühjahr 1983 als Kodex für alle in der Schweiz tätigen Wissenschafter und Wissen­schafterinnen und deren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen verbindlich erklärt haben. Im Jahre 1993 hat die Ethik-Kommission der Akademien aufgrund neuer Erfahrungen und Erkenntnisse die Grundsätze und Richtlinien überarbeitet. Die neue Fassung der Ethischen Grundsätze und Richtlinien wurde von der Akademie der Naturwissenschaften am 7. Mai 1994 und vom Senat der Akademie der Medizinischen Wissenschaften am 24. Februar 1995 genehmigt.

1 Rechtliche Grundlagen

1.1 Artikel 25bis der Bundesverfassung legt fest:

Die Gesetzgebung über den Tierschutz ist Sache des Bundes. Die Bundesgesetzgebung stellt insbeson­dere Vorschriften auf über das Hal­ten und die Pflege von Tieren sowie die Eingriffe und Versuche am lebenden Tier.

Artikel 24novies der Bundesverfassung legt in Absatz 3 fest:

Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen. Er trügt dabei der Würde der Kreatur sowie der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt Rechnung und schützt die genetische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten.

1.2 Das Schweizerische Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 (revidierte Fassung vom 22. März 1991) legt für den Umgang mit Tieren den Grundsatz fest (Art. 2), wonach niemand ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen oder es in Angst versetzen darf.

Im sechsten Abschnitt werden die Bedingungen für Versuche mit Tieren geregelt: Gemäss Art. 12 gilt als Tierversuch

jede Massnahme, bei der lebende Tiere verwendet werden mit dem Ziel, eine wissenschaftliche Annahme zu prüfen, Informationen zu erlangen, einen Stoff zu gewinnen oder zu prüfen oder die Wirkung einer bestimmten Massnahme am Tier festzustellen, sowie das Verwenden von Tieren zur experimentellen Verhaltensforschung.

In den Art. 13 und 13a befindet sich die gesetzliche Regelung, wonach Tierversuche, die dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufugen, es in schwere Angst versetzen oder sein Allgemeinbefinden erheblich beeinträchtigen können, auf das unerlässliche Mass zu beschränken sind.

Diese Tierversuche dürfen nur mit einer Bewilligung durchgeführt werden. Die Bewilligung ist befristet.

1.3 Die Wissenschafter und Wissenschafterinnen sind verpflichtet, bei Tierversuchen im Rahmen des Gesetzes und der zugehörigen Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (revidierte Fassung vom 23. Oktober 1991) zu handeln. Es bleibt aber ein erheblicher Spielraum offen, der einerseits durch die Bewilligungsbe­hörden und Rechtsprechungsorgane, andererseits durch die Forschenden selbst im Rahmen ihrer Verantwortung einzugrenzen ist.

2 Ethische Grundlagen

2.1 Die ethische Grundhaltung der Ehrfurcht vor dem Leben verpflichtet den Menschen zum Schutz der Tiere als empfindungsfähige Mitwesen. Tiere haben Anspruch auf Respekt vor ihrer Würde. Diese drückt sich in der artgerechten, freien Betätigung der natürlichen Entfaltungsmöglichkeiten aus. Das Ethos der Humanität erwächst entscheidend aus dem Solidaritätsgefühl mit allen Kreaturen, die leiden.

2.2 Das Leben stellt den Menschen vor unausweichliche Probleme, für deren Lösung er unter anderem der Ausweitung und Vertiefung des Wissens bedarf. Für das Verständnis von Lebensphänomenen sind Forschungsuntersuchungen am Tier oft von entscheidender Bedeutung. Sie stellen eine Form der vom Menschen unternommenen Nutzung von Tieren dar, mit dem Zweck der Erhaltung der Kreatur, der Selbsterhaltung des Menschen respektive der Förderung seines Wohlergehens. Aus Tierver­suchen gewonnene Erkenntnisse die­nen dem Menschen zum Schutz des Lebens, zur Milderung von Leiden und zur Sicherung seines Überle­bens. Das Recht, das der Mensch sich nimmt, Tiere zu nutzen, ist aber gekoppelt mit der Pflicht, den Missbrauch dieses Rechts zu vermei­den.

2.3 Der Mensch vermag sein Han­deln zu verantworten, weil er zu Überlegungen und zu Einsichten fä­hig ist. Er hat die Pflicht, in seinem Handeln das grösstmögliche Wohler­gehen aller Betroffenen zu erstreben. Hinsichtlich der Durchführung von Tierversuchen kann er sich dem ethi­schen Konflikt nicht entziehen, der zwischen dem Streben nach Ver­wirklichung menschlicher Werte und der ethischen Grundhaltung der Ehr­furcht vor dem Leben sowie dem Verzicht auf das Zufügen von Leiden entsteht. Dieser Konflikt ist unver­meidbar. Es kann ihm nur durch Abwägen der sich gegenseitig im Wege stehenden Werte verantwor­tungsvoll begegnet werden. Bei aller Güterabwägung darf nicht verdrängt werden, dass den verbrauchenden und Leid zufügenden Tierversuchen stets ein ethisch problematischer Charakter anhaftet.

2.4 Die ethische Grundhaltung der Ehrfurcht vor dem Leben von Mensch und Tier und die Pflicht, Leiden möglichst zu vermeiden so­wie der Respekt vor der Empfin­dungsfähigkeit und Eigenwürde der Tiere gebieten es, Tierversuche so­weit wie möglich einzuschränken. Dabei darf dem Menschen die Erfül­lung seiner eigenen Schutzansprüche nicht vorenthalten werden.

3 Ethische Anforderungen an die Zulässigkeit von Tierversuchen

3.1 Die Forderung nach Begrün­dung durch überwiegende Werte auf­erlegt den Forschenden die Pflicht, die Notwendigkeit und Angemessen­heit jedes Tierversuches nachzuwei­sen.

3.2 Je notwendiger und für mensch­liche Werte bedeutsamer eine durch Tierversuche zu gewinnende Er­kenntnis ist, desto eindeutiger lässt sie sich verantworten. Der Schutz des Lebens sowie die Minderung schweren Leidens sind Anforderun­gen, denen zu entsprechen dem Men­schen nicht bloss erlaubt, sondern geboten ist.

3.3 Je schwerer das dem Tier durch den Versuch zugemutete Leiden ist, desto schärfer stellt sich die Frage nach der Verantwortbarkeit eines Versuches.

3.4 Forschungsuntersuchungen an Tieren müssen allen Regeln der Wis­senschaftlichkeit genügen, insbeson­dere müssen die angestrebten Ergebnisse eindeutig über das Bekannte hinausweisen; die zu prüfende An­nahme muss sinnvoll, das gewählte Verfahren erfolgversprechend und dem jeweiligen Stand der Forschung angepasst sein. Ethisch fragwürdig sind namentlich Tierversuche, die über bekannte Produkte oder Pro­dukteklassen keine Erkenntnisse gewinnen lassen, die nicht mit anderen Mitteln erhalten werden können.

3.5 Tierversuche, die dem Leben und der Gesundheit von Mensch und Tier in einsehbarer Weise unmittelbar dienen, sind ethisch zulässig. Dazu gehören Versuche mit prophylaktischen, diagnostischen und therapeutischen Zielsetzungen in der Medizin und im Rahmen des Gefahrenschutzes. Forschungsuntersuchungen am Menschen müssen sich oft auf Ergebnisse von Tierversuchen abstützen können.

3.6 Tierversuche sind ethisch zulässig, wenn sie - auch ohne unmittel­bar erkennbaren Nutzen für Leben und Gesundheit - dem Streben nach neuer Erkenntnis dienen, z.B. wenn sie mit grosser Wahrscheinlichkeit einen  bedeutenden  Gewinn  an Kenntnis über Bau, Funktion und Verhalten von Lebewesen erwarten lassen.

3.7 Tierversuche, welche nach Tierschutzgesetz der Bewilligungspflicht unterstehen, sind ethisch zulässig in der Hochschulausbildung von Perso­nen in ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen, pharmazeutischen und biologischen Berufen sowie in der Ausbildung von Labor- und Medizinalpersonal. Voraussetzung ist, dass keine anderen Möglichkeiten beste­hen, das Verständnis für Lebensphänomene im erforderlichen Ausmass zu vertiefen und die für die Durchführung von Tierversuchen oder von Eingriffen am Menschen notwendi­gen Fertigkeiten zu vermitteln.

3.8 Tierversuche sind umso frag­würdiger und einer besonderen Be­gründung bedürftig, je mehr sie ökonomisch motiviert sind und je mehr sie sich von folgenden Zielsetzungen entfernen: Erwerb, Vermittlung und Anwendung von biologischem und medizinischem Wissen sowie Verbesserung diagnostischer,therapeutischer und präventiv-medizinischer Mittel. Abzulehnen sind Tierversu­che, die ausschliesslich für Güter des Luxuskonsums durchgeführt wer­den.

4 Ethische Anforderungen an die Durchführung von Tierversuchen

4.1 Die ethische Grundhaltung der Ehrfurcht vor dem Leben führt zur Forderung, mit einer möglichst ge­ringen Zahl von Versuchen und Tie­ren und möglichst geringem Leiden der letzteren den grösstmöglichen Erkenntnisgewinn zu erzielen. Kann durch den Einsatz einer grösseren Anzahl von Tieren das Leiden der einzelnen Tiere wesentlich reduziert werden, so ist der Reduktion indivi­duellen Leidens Priorität gegenüber der Reduktion der Tierzahl einzuräu­men.

4.2 Allen an Tierversuchen beteilig­ten Personen obliegt die Pflicht, für Wohlergehen und kleinstmögliches Leiden des Versuchstiers besorgt zu sein. Massgebliche Bedingung ist ihre fachliche Kompetenz und ihre erklärte Bereitschaft, Verantwortung gegenüber dem Versuchstier zu übernehmen.

4.3 Bei der Durchführung von Tier­versuchen ist der Stand der Wissen­schaft angemessen zu berücksichti­gen. Die in der Prophylaxe, Diagno­stik und Therapie bekannten Verfah­ren sind nach Möglichkeit auszu­schöpfen.   Einschlägige   wissen­schaftliche Richtlinien internationa­ler Fachgremien sind zu beachten.

4.4 Sind Schmerz, Leiden oder Angst  unvermeidbare  Begleiter­scheinungen eines Versuches, müs­sen deren Dauer und Intensität auf das unerlässliche Mass beschränkt werden. Zu diesem Zweck sind die Tiere durch fachlich geschulte Beob­achter angemessen zu überwachen. Gegebenenfalls sind erforderliche Massnahmen zur Linderung des Lei­dens zu ergreifen. Das Tier muss seinen Empfindungen Ausdruck ge­ben und, wenn immer möglich, schmerzhafte Reize durch Auswei­chen vermeiden können; deshalb ist die Verwendung von lähmenden Substanzen ohne Narkose nicht er­laubt.

4.5 Bei allen Versuchen, die länger­dauerndes oder chronisches Leiden zur Folge haben oder wiederholte Eingriffe nötig machen, sind alle möglichen Massnahmen zur Linde­rung des Leidens und zur Dämpfung der Angst zu ergreifen. Von beson­derer Bedeutung ist hier eine fachge­rechte Betreuung der Tiere vor, wäh­rend und nach dem Versuch.

4.6 Versuche, die dem Tier schwere Leiden verursachen, müssen vermie­den werden, indem durch Änderung der zu prüfenden Aussage andere Versuchsanordnungen gewählt wer­den, oder indem auf den erhofften Erkenntnisgewinn verzichtet wird. Als schwere Leiden gelten Zustände, welche ohne lindernde Massnahmen als unerträglich zu bezeichnen sind.

4.7 Zum Mittel andauernder körper­licher Einengung darf nur gegriffen werden, wenn andere Verfahren er­wogen und als untauglich befunden worden sind. Alle Mittel zur Linde­rung des Angstzustandes, insbeson­dere die sorgfällige und schonende Gewöhnung an die Versuchsbedin­gungen, sind einzusetzen.

4.8 Sind belastende Massnahmen wie Futter- oder Wasserrestriktion oder die Verabreichung von Schmerzreizen für den Versuch un­ausweichlich, so ist über diese Mass­nahmen ein genaues Protokoll zu führen. Durch die Erhebung von relevanten Daten sind die Auswir­kungen dieser Massnahmen auf das Tier zu kontrollieren, um damit zu gewährleisten, dass die Belastung ein vertretbares Mass nicht über­steigt.

4.9 Versuchstiere sollen in der Re­gel aus speziellen Versuchstierzuch­ten stammen. Tiere unbekannter Herkunft dürfen nicht verwendet werden. Bei Verwendung von Tier­arten aus der freien Wildbahn ist besondere Zurückhaltung geboten. Bei Arten, die vom Aussterben be­droht sind, lassen sich Tierversuche nur rechtfertigen, wenn sie der Er­haltung der Art dienen.

Versuchstiere sollen nach den Grundsätzen einer tiergerechten Hal­tung untergebracht und betreut wer­den. Die Möglichkeiten für Sozial­kontakte und für ausreichende Be­schäftigung sollen ausgeschöpft wer­den.

4.10 Tiere mit Krankheiten, Schä­den oder Verhaltensstörungen dürfen nur erzeugt werden, wenn überzeu­gend begründet werden kann, dass sie im Sinne dieser Richtlinien als nötig erachtet werden. Bei der Er­zeugung genetisch veränderter Tiere mittels züchterischer oder gentech­nologischer Methoden muss das Ri­siko für das Auftreten von Schäden, Leiden oder Schmerzen besonders sorgfältig abgeschätzt werden. Tiere mit schweren Leiden sind raschmög­lichst tierschutzgerecht zu töten.

5 Verantwortlichkeiten

5.1 Für Begründung, Planung und Durchführung von Tierversuchen tragen Versuchsleiter und Versuchs­leiterinnen die wissenschaftliche, moralische und rechtliche Verant­wortung. Alle übrigen am Versuch beteiligten Personen teilen die mora­lische Verantwortung; sie müssen deshalb volles Ausdrucksrecht haben und gegebenenfalls die Mitarbeit verweigern können.

Forschende lehnen es aus ethi­schen Gründen ab, Tierversuche ins Ausland zu verlegen, die der schwei­zerischen   Tierschutzgesetzgebung widersprechen und die nach den vorliegenden Ethischen Grundsätzen und Richtlinien nicht verantwortet werden können.

5.2 Zufolge ihrer Einsicht und im Rahmen ihres Wissens ist jeder Wis­senschafter und jede Wissenschafte­rin verantwortlich dafür, dass in ihrem Einflussbereich das Tierschutz­gesetz und die vorliegenden Richtli­nien befolgt werden.

5.3 Den wissenschaftlich tätigen Personen obliegt die Pflicht, alle erdenklichen Massnahmen zur Be­schränkung der Tierversuche zu er­greifen und zu unterstützen, insbe­sondere durch Entwicklung von Er­satzmethoden sowie durch stetige Verbesserung der Prüfverfahren zur Steigerung der Aussagekraft von Tierversuchen. Sie haben weiter die Pflicht, zur Vermeidung unnötiger Tierversuche durch Entwicklung und Betrieb von Informationssystemen und Datenbanken zur Bekanntgabe von Ergebnissen von Tierversuchen, einschliesslich solcher mit negati­vem oder nicht aussagekräftigem Ausgang, beizutragen, soweit dies im Rahmen des Datenschutzes mög­lich ist.

5.4 Die  wissenschaftlich  tätigen Personen haben die Pflicht, die Tauglichkeit von rechtlich vorgege­benen Tierversuchen, die den Schutz des Menschen zum Ziele haben, einer stetigen kritischen Prüfung zu unterziehen und sich gegebenenfalls für eine Änderung von Vorschriften einzusetzen.

5.5 Die  wissenschaftlich  tätigen Personen sind gehalten, unter Aus­nützung von Erkenntnissen der Ver­haltensforschung, die Entwicklung neuer Versuchsstrategien voranzu­treiben, welche bei Schmerz und Angst verursachenden Versuchen die Leidensempfindungen des Versuchs­tieres reduzieren oder ganz ausschal­ten können.

5.6 Institutionen der Wissenschafts­förderung sind verpflichtet, zur In­formation, Aus- und Weiterbildung der an Tierversuchen beteiligten Per­sonen in Fragen des Tierschutzes und der Alternativmethoden beizu­tragen. Wissenschaftlich tätige Per­sonen sind verpflichtet, sich über Fragen des Tierschutzes weiterzubil­den und die Entwicklung von Alter­nativmethoden zu unterstützen. Sie haben die Schulung der an Tierver­suchen Beteiligten ständig zu fördern und deren Kenntnisse und Fähigkei­ten in geeigneter Weise zu überwa­chen.

Ein besonderes Anliegen muss es sein, den zu Tierversuchen künftig berechtigten Personen im Rahmen der Hochschulausbildung die Grund­lagen für ein ethisches Verantwortungsbewusstsein zu vermitteln.

5.7 Die Institutionen der Wissen­schaftsförderung haben die Pflicht, Tierversuche, welche gegen die vor­liegenden Ethischen Grundsätze und Richtlinien verstossen, nicht zu un­terstützen. Akademische Gremien sind gehalten, wissenschaftliche Ar­beiten nicht zu akzeptieren, die auf Versuchen gründen, die den Ethi­schen Grundsätzen und Richtlinien widersprechen.   Wissenschaftliche Zeitschritten sind gehalten. Ergeb­nisse solcher Versuche nicht zur Veröffentlichung anzunehmen.

5.8 Die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften und die Schweizerische Akademie der Naturwissenschaften erachten es im besonderen als ihre dauernde Aufgabe, gesetzliche Texte, Verord­nungen sowie ihre eigenen Ethischen Grundsätze und Richtlinien unter Berücksichtigung  des jeweiligen Standes der Wissenschaft auf Ange­messenheit und Gültigkeit zu über­prüfen und in der Gesellschaft auf eine kritische Betrachtung der An­sprüche bezüglich Wohlergehen und Sicherheit, welche Tierversuche zur Folge haben, hinzuwirken.

Diese Grundsätze und Richtlinien ersetzen diejenigen vom 6./7. Mai 1983. Sie können bezogen werden beim Sekretariat

• Schweizerische Akademie der Me­dizinischen Wissenschaften. Pe­tersplatz 13.CH-4051 Basel

• Schweizerische Akademie der Naturwissenschaften. Bärenplatz 2, CH-3011 Bern

Mitglieder der Ethik-Kommission für Tierversuche, die im Jahre 1993 die Ethischen Grundsätze und Richt­linien überarbeitet haben:

Prof. Dr. P. Thomann, Institut für Labortierkunde, Universität Zürich, Vorsitz

Prof. Dr. J.-C1. R. Givel. Service de Chirurgie, CHUV. Universite de Lausanne

Prof. Dr. Marie-Claude Hepp-Reymond, Institut für Hirnforschung, Universität Zürich

Prof. Dr. R. Hess. Dornach

Prof. Dr. A. Holderegger, Theologische Fakultät, Universität Fribourg

PD Dr. M. Jenny. Glarus

Dr. A. Mauron, Fondation Louis Jeantet, Geneve

Dr. P. F. Piguet, Dept. de Pathologie, CMU, Universite de Geneve

Prof. Dr. H. Ruh, Institut für Sozialethik, Universität Zürich

Dr. H. Sigg, Kant. Veterinäramt, Zürich

Prof. Dr. E. van der Zypen. Anatomisches Institut, Universität Bern

ständiger Gast:

Dr. A. Steiger,

Abt. Tierschutz,

Bundesamt für Veterinärwesen.
Liebeleid

Schweizerische Akademie der medizini­schen Wissenschaften vom 1. Dez. 1970 und 17. Nov. 1981