Geschichtlicher Überblick der Tierschutzgesetzgebung (Text wurde Ende der 1990er Jahre geschrieben, noch heute interessant)


von Rita Moll

Albrecht von Haller, 1708 in Bern geboren, hat als Dichter in seinem episch-­philosophischen Lehrgedicht "Die Alpen" die Hochgebirgslandschaft und das Naturleben beschrieben. Er hat aber auch ‑ und das erscheint uns heute ein krasser Gegensatz ‑ als Naturforscher und Arzt entsetzliche Tierversuche in grosser Zahl durchgeführt. Drei Beispiele (1) mögen genügen, die Brutalität dieser Versuche, die ohne Betäubung durchgeführt wurden, zu verdeutlichen:

Experiment Nr. 39 "Eine Katze betreffend"
Ich legte die Knochenhaut der Tibia frei und die Kniegelenkskapsel. Ich öffnete diese Kapsel und liess genügend Vitriol in die Gelenkhöhle tropfen um die ganze Oberfläche der Knochen, des Knorpels und der Knochenhaut zu bedecken. Alles wurde verätzt. Das Tier liess kein Wehklagen hören. Aber als ich den Nerf erfasste, der mit den Sehnen der Beugemuskeln ver­läuft, wurde es rasend vor Schmerz und gab alle Zeichen heftigster Ver­zweiflung von sich."

Experiment Nr. 190 "Einen Hund betreffend"
Ich durchschnitt eine Partie der Hinterbacke und fand den Ischiasnerf, der entlang dem Pyramidenmuskel verläuft. Ich ligierte (=abbinden) den Ischi­asnerf; das Tier stiess entsetzliche Schreie aus, fiel in Krämpfe und verlor die Bewegungsfähigkeit des Beines. Es starb dennoch erst am 20. Tag. Es zeigte sich, dass der Ischiasnerf von der Abbindung durchtrennt worden war oder durch die starke Eiterung, die aufgetreten war."

Experiment Nr. 562 "Ein Lamm betreffend"
Dieses Tier wurde Schwefelrauch ausgesetzt ‑ bis zum äussersten, um es zum Husten zu bringen, aber es tat nichts anderes, als etwas längere und tiefere Ein‑ und Ausatemzüge. Ich öffnete die Luftröhre und bestrich sie innerlich mit Antimon. Diese Reizung einer ausserordentlich sensiblen Membran führte zu einer äusserst heftigen Atmung und das Tier versuchte zu schreien. Aber es hustete überhaupt nicht."


Albrecht von Haller, der heute die 500er‑Note der Schweizerischen Eidge­nossenschaft ziert, steht mit seinen Experimenten nicht allein, sie sind nicht einmalig und Ausdruck eines extremen Wissenschaftsprogramms oder der Un‑Moral eines Einzelnen. Derartige Experimente wurden von vielen ande­ren Wissenschaftlern ebenfalls durchgeführt und zeigen aufschlussreich, unter welchen Bedingungen die Prominenz unter den Forschern wissen­schaftlich tätig war: Der Blick war auf den "Erkenntnisfortschritt" gerichtet ‑ und sonst auf gar nichts. Das Forschungscredo schon bei Francis Bacon (2), zu Beginn des 17. Jahrhunderts, lautet schlicht: "Wir müssen die Natur auf die Folter spannen und die letzten Geheimnisse aus ihr herauspressen."

Ein von Robert Hooke (3) 1663 verfasster Entwurf für die Statuten der Royal Society (die älteste englische naturwissenschaftliche Gesellschaft) enthält folgende ausdrückliche Versicherung: "Gegenstand und Ziel der Royal Society ist es, die Kenntnisse von natürlichen Dingen...durch Experimente zu verbessern, ohne sich in Theologie, Metaphysik, Moral, Politik, Gramma­tik, Rhetorik oder Logik einzumischen." Diese Forderung nach Nichteinmi­schung kommt faktisch der Vertreibung der Ethik aus Naturwissenschaft und Medizin gleich und schliesst jede Mitsprache von Menschen aus, die ausserhalb der eigenen naturwissenschaftlichen Gesellschaft stehen.

Erst gegen Ende des 19. Jahrhunderts begann sich in der Schweiz Wider­stand gegen die Dogmen der Wissenschaftler zu bilden: Man begann sich einzumischen. An der Delegiertenversammlung der "Schweizerischen Tier­schutzvereine" 1880 beurteilte der Präsident der Berner Sektion, Anton von Steiger‑Jeandrevin (4) , die "von den 18 Fakultäten angeführten Gründe für die Notwendigkeit der Vivisektion nicht für stichhaltig, sondern mehr oder weni­ger auf Täuschung der Volksstimme berechnet". Der Zürcher Vertreter und Arzt Dr. Hauser pflichtete bei, die "grösste Tierquälerei sei und bleibe einmal die Vivisektion!'. Er führte weiter aus, dass vom Standpunkt des Arztes man sich fragen müsse, ob sie nicht auch ihre Berechtigung habe. Es könne nicht geleugnet werden, dass für die Praxis erheblicher Gewinn erzielt worden sei. Ausserdem werde sie wohl kaum verdrängt werden können.
Ausschreitungen seien aber zu konstatieren und nach Möglichkeiten zu beschränken.
Nach reger Diskussion erliess die Versammlung eine Resolution: "Da die Vivisektion eine Thierquälerei in sich schliesst, so ist zunächst von den Thierschutzvereinen, je nach ihren lokalen Verhältnissen, auf deren mögli­che Beschränkung hinzuarbeiten." Sie sei nur, soweit unerlässlich notwendig und von anerkannten Fachmännern vorzunehmen. Gegen Überschreitungen sei mit allen gesetzlichen Mitteln vorzugehen (5,6).

In der Folge dieser Resolution kam es zwischen 1895 und 1939 zu vier kantonalen Urnengängen. Bei der ersten Abstimmung im Kanton Zürich wurde zwar die Initiative zur Abschaffung der Tierversuche abgelehnt, aber der Gegenvorschlag der Regierung zur Sanktionierung von Tierversuchen 1895 klar angenommen: Als erster Kanton verfügte Zürich über ein Gesetz, das Tierversuche zum Inhalt hat.
Andere Initiativen in den Kantonen Bern (1903) und Basel‑Stadt (1939) so­wie eine weitere im Kanton Zürich (1924) wurden vom Volk jeweils klar ab­gelehnt.

Erst 1973 beschloss das eidgenössische Parlament, mit einer Änderung der Verfassung den Tierschutz eidgenössisch zu regeln. Über das entspre­chende Gesetz wurde fünf Jahre später abgestimmt. Die Eckpfeiler der Paragraphen, welche Tierversuche betreffen, sind: die Bewilligungspflicht durch kantonale Behörden derjenigen Versuche, die den Tieren Schmerzen bereiten, sie in schwere Angst versetzen oder das Allgemeinbefinden erheb­lich beeinträchtigen. Bewilligungspflichtige Tierversuche sind auf das unerlässliche Mass zu beschränken. Die kantonalen Behörden setzen eine aus Fachleuten bestehende Kommission ein. 85 % der abstimmenden Schweizer BürgerInnen nahmen die Gesetzesvorlage an (Stimmbeteiligung 42 %), 15 % sprachen sich dagegen aus.
Die Stiftung Helvetia nostra übergab der Bundeskanzlei in der Folge ein Initiativbegehren (151'065 Unterschriften), um folgenden Zusatz in die schweizerische Bundesverfassung einzubringen: "Die Vivisektion an Wir­beltieren sowie grausame Tierversuche sind in der ganzen Schweiz verbo­ten." Diese eidgenössische Initiative wurde 1985 vom Volk und allen Stän­den verworfen.

Der Schweizer Tierschutz (STS) reichte eine weitere Initiative ein, die nicht ein vollständiges Verbot der Tierversuche forderte, aber eine drastische Einschränkung: Tierversuche, welche zur Erhaltung oder Heilung und Lin­derung menschlichen und tierischen Leidens eine entscheidende Bedeutung haben, seien unter Bewilligungspflicht weiterhin zugelassen. Weiter solle das Verbandsbeschwerde‑ und ‑klagerecht von Tierschutzorganisationen in der Verfassung verankert werden. 1992 sprachen sich rund 56 % der Stimmenden gegen die Initiative des STS aus; 4 Stände jedoch (Bern, Zü­rich, Graubünden und Appenzell Ausserrhoden) nahmen die Initiative an.

1993 wurde ein dritter eidgenössischer Vorstoss, der die Totalabschaffung der Tierversuche forderte, mit 72 % Nein‑Stimmen verworfen.

Auf Druck v.a. der eingereichten STS‑Initiative wurde quasi als Gegenvor­schlag eine Revision des Tierschutzgesetzes durchgeführt. Der Bundesrat setzte noch vor der Abstimmung über die Initiative Ende 1991 die Verschär­fungen in Kraft. Wichtige Neuerungen waren:

  • generelle Meldepflicht für alle Tierversuche
  • "Der Bundesrat bestimmt die Kriterien zur Beurteilunq des unerlässlichen Masses. Er kann bestimmte Versuchszwecke als unzulässiq erklären."
  • "Die Kantone bestellen eine von der Bewilliqunqsbehörde unabhänqiqe Tierversuchskommission von Fachleuten. Ihr müssen Vertreter von Tierschutzorganisationen angehören. Mehrere Kantone können eine ge­meinsame Kommission einsetzen."
  • "Das Bundesamt für Veterinärwesen betreibt eine Dokumentationsstelle für Tierversuche und Alternativmethoden. Sie sammelt und bearbeitet In­formationen, um die Anwendung von Methoden zum Ersatz, zur Vermin­derung und zur Verfeinerung von Tierversuchen zu unterstützen und die Beurteilunq der Unerlässlichkeit von Tierversuchen zu erleichtern."
  • "Das Bundesamt für Veterinärwesen veröffentlicht jährlich eine Statistik, die sämtliche Tierversuche erfasst. Sie enthält die notwendigen Angaben, um eine Beurteilung der Anwendung der Tierschutzgesetzgebung zu ermöglichen."

Diese Neuerungen enthalten etliche Bestimmungen, die den vitalen Interes­sen der Versuchstiere etwas näher kommen ‑ wie es scheint. 


Literaturhinweise:

1. Haller, Albrecht v., Memoires sur la nature sensible et irritable des parties du corps animal, t. 1, 1756, t.2‑4, 1760.
2. zitiert in: Jauch Ursula Pia, Referat für das 15. Seminar für Wissenschaftsjournalisten, Rigi Kaltbad, 1989
3. dito
4. v. Steiger‑Jeandrevin Anton, Die Vivisektion vom Standpunkte des sittlichen Gefühls. Druckerei Haller, Bern, 1880
5. Neue Zürcher Zeitung Nr. 34, 3. Februar 1880
6. Basler Nachrichten, 4.2.1880