Beispiel 2 fragwürdiger Tierversuche in der Schweiz: Hundeknie-Transplantationen in Basel

Hier stellen wir Ihnen einen Versuch an Hunden vor, der am Universitätsspital Basel durchgeführt wurde. Hunden wurden Knie von anderen Hunden transplantiert. Die Kniegelenkstransplantation kommt beim Menschen aber kaum in Frage. Einerseits gibt es seit Jahrzehnten Kniegelenksprothesen, die mit grossem Erfolg implantiert werden und die immer bessere Resultate liefern. Andererseits müsste bei der Kniegelenkstransplantation von einem Spender, wie bei jeder Organtransplantation, mit einer Abstossungsreaktion gerechnet werden. Eine Abstossungsreaktion muss mit starken immunsupprimierenden Medikamenten verhindert werden. Diese Medikamente sind oft nebenwirkungsreich. Die problemträchtige Transplantation mit Immunsuppression ist deshalb kaum eine Alternative zur bereits etablierten Kniegelenksprothese, die relativ unproblematisch ist.


Titel:
Functional outcome of transplanted knee joints in dogs

Autoren:
Schafer D, Rosso R, Fricker R, Spagnoli G, Jundt G, Gerber H, Heberer M.
Department of Orthopaedic Surgery, University of Basel, Switzerland.
Arch Orthop Trauma Surg 2000;120(7-8):426-31

Abstract/Zusammenfassung:
Total knee joint transplantation has been performed in animal models and humans. This study investigates the impact of this operation on knee joint function in a dog model. Therefore, replantation was compared to transplantation during a 6-month follow-up period in four dogs in each group. The peak vertical ground reaction force normalized in all legs undergoing replantation and in two of four after transplantation. A third transplant recipient reduced loading from the 4th month due to a local complication, and the fourth succumbed to sepsis 3 months postoperatively. A weight-bearing index (WBI), defined as loading of the grafted divided by loading of both hind-limbs decreased from 0.48 +/- 0.08 preoperatively to 0.13 +/- 0.10 by 1 month after replantation and from 0.53 +/- 0.07 to 0 after transplantation. After 6 months, weight-bearing of all replant recipients was restored, but reduced in two transplant recipients with graft function. Full recovery after replantation, but impaired function after transplantation, was also reflected in the histological results: normal histological pictures of blood vessels, cartilage, bone and soft tissues were found in all replant recipients, but infiltrative vasculopathy indicating chronic rejection was found in the transplanted joints. The results of this animal study confirm that the procedure can lead to satisfactory functional results but also emphasize the need for perfect control of immunosuppression.

PMID: 10968532 [PubMed - indexed for MEDLINE] Quelle: Medline

Auf diesen Versuch aufmerksam gemacht wurden wir vom Schweizerischen Tierschutz, Fachstelle Gentechnologie und Tierversuche, Frau Norma Schenkel, Diplombiologin.

Bewertung der Ärztinnen und Ärzte für Tierschutz in der Medizin

1. Bewertung des Schweregrads des Tierversuchs
gemäss Richtlinien des Bundesamtes für Veterinärwesen BVET 1.04 'Einteilung von Tierversuchen nach Schweregrad'.
(Schweregrad 0 = keine Belastung, Grad 1 = leichte Belastung, Grad 2 = mittlere Belastung, Grad 3 = schwere Belastung)

Schweregrad 3 = grosse Belastung

Begründung: Gemäss Richtlinien des BVET klassieren explizit Gelenktransplantationen als Schweregrad 3.

2. Bewertung des Nutzens für Mensch und Tier
gemäss Richtlinien der Ärztinnen und Ärzte für Tierschutz in der Medizin.

Anmerkung: Zur Bewertung des Nutzens eines Tierversuchs gibt es keine etablierte Skala analog der obigen des Bundesamtes für Veterinärmedizin für die Belastung.

Die Ärztinnen und Ärzte für Tierschutz in der Medizin sind deshalb daran, ein entsprechendes Bewertungsschema zu entwerfen mit den groben Eckdaten Nützlichkeitsgrad 0 = kein Nutzen absehbar für Mensch oder Tier, Grad 1 = leichter Nutzen, Grad 2 = mittlerer Nutzen, Grad 3 = hoher Nutzen. Die Bewertung erfolgt durch erfahrene Ärzte verschiedener Fachrichtungen, wozu auch Nicht-Mitglieder der Ärzte für Tierschutz beigezogen werden.

In diesem konkreten Beispiel wurde die Arbeit durch 17 Ärzte beurteilt, wovon 9 NICHT Mitglieder der Ärztinnen und Ärzte für Tierschutz in der Medizin sind, unter den letzteren auch ein Orthopäde.

Nützlichkeitsgrad 0-1 = kein Nutzen oder nur ein fraglicher Nutzen erkennbar für Mensch und Tier

Begründung: Die Kniegelenkstransplantation kommt beim Menschen kaum in Frage. Einerseits gibt es seit Jahrzehnten Kniegelenksprothesen, die mit grossem Erfolg implantiert werden und die immer bessere Resultate liefern. Andererseits müsste bei der Kniegelenkstransplantation von einem Spender wie bei jeder Organtransplantation mit einer Abstossungsreaktion gerechnet werden. Eine Abstossungsreaktion muss mit starken immunsupprimierenden Medikamenten verhindert werden. Diese Medikamente sind oft nebenwirkungsreich.

Die problemträchtige Transplantation mit Immunsuppression ist deshalb kaum eine Alternative zur bereits etablierten Kniegelenksprothese, die relativ unproblematisch ist.


3. Abwägung von Belastung für das Tier und zu erwartendem Nutzen

Auf der Seite der Belastung für das Tier besteht die höchste Belastungskategorie 3, einerseits gemäss bvet-Belastungskategorien, andererseits aufgrund des Verlaufs, indem ein Hund an einer Sepsis (Blutvergiftung) verstarb, ein anderer die Funktion seines transplantierten Knies verlor.

Dem gegenüber steht ein nicht erkennbarer Nutzen dieses Tierversuchs.

Bei grosser Belastung für das Tier und nicht erkennbarem Nutzen für Mensch und Tier ist dieser Versuch ethisch unserer Auffassung nach nicht vertretbar.

Gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften gilt:
'4.6: Versuche, die dem Tier schwere Leiden verursachen, müssen vermie­den werden, indem durch Änderung der zu prüfenden Aussage andere Versuchsanordnungen gewählt wer­den, oder indem auf den erhofften Erkenntnisgewinn verzichtet wird. Als schwere Leiden gelten Zustände, welche ohne lindernde Massnahmen als unerträglich zu bezeichnen sind.'


4. Vereinbarkeit mit dem Tierschutzgesetz

Gemäss dem Tierschutzgesetz Art. 13 Abs.1 TSchG müssen Tierversuche auf 'das unerlässliche Mass' beschränkt werden  

A) Die finale Unerlässlichkeit (rechtfertigt der Versuchszweck eine Bewilligung?)
Da wir, wie unter Punkt 3 dargelegt, keinen absehbaren Nutzen dieses Versuchs erkennen können, besteht unserer Ansicht nach keine finale Unerlässlichkeit für diesen Tierversuch.

B) Die instrumentale Unerlässlichkeit (ist dieser Tierversuch das einzige Mittel um die angestrebte Erkenntnis zu gewinnen?)
Ob das Versuchsziel nicht auch auf andere Art, zumindest unter Verwendung einer weniger hoch entwickelten Spezies hätte erreicht werden können, möchten wir nicht abschliessend beurteilen.

FAZIT: Da die finale Unerlässlichkeit nicht gegeben ist, widerspricht unserer Auffassung nach dieser Tierversuch dem Schweizerischen Tierschutzgesetz.